Satzung

Satzung der Kurt-Huber-Gesellschaft e.V.
Präambel
Kurt Ivo Theodor Huber wurde am 24. Oktober 1893 in Chur (Graubünden)
geboren. Er studierte Philosophie und Musikwissenschaft an der Universität
München. Promoviert 1917, habilitiert 1920, wurde er 1926 zum außerordentlichen Professor berufen. Mit dem studentischen Widerstand der Weißen Rose, mit den Scholls, den Grafs, mit Schmorell und Probst trat er im
Herbstsemester 1942 in Kontakt. Er redigierte das fünfte Flugblatt, das
sechste schrieb er in Gräfelfing selbst, wohin er 1938 gezogen war. Am
19.04.1943 wurde Kurt Huber im 2. Prozess gegen die Weiße Rose im
Münchner Justizpalast vom Volksgerichtshof wegen „hochverräterischer Unternehmen“ und „Wehrkraftzersetzung“ zusammen mit Alexander Schmorell
zum Tode verurteilt. Er starb am 13. Juli 1943 unter dem Fallbeil in Stadelheim.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kurt-Huber-Gesellschaft e.V.“ und hat seinen
Sitz in Gräfelfing. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung
sowie die Förderung von Kunst und Kultur mit dem Ziel der Pflege des
geistigen Erbes von Kurt Huber. Durch die Arbeit des Vereins soll nicht
nur Hubers wissenschaftliches Œuvre angemessen dokumentiert werden:
Der Verein versteht sich zugleich als eine Plattform für die Auseinandersetzung mit seinem Denken.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht vor allem durch – die Edition wissenschaftlicher Werke, Texte und Briefe (gegebenenfalls aus dem Nachlass) von Kurt Huber; – Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen
unter anderem zu Person und Werk Kurt Hubers, zur Geschichte des
Widerstands und zu Themen der Erinnerungskultur und Vergangenheitspolitik, sowie – Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Publikationen u.a. zu Gedenk- und Geburtstagen in Zusammenarbeit mit lokalen Institutionen, Theatern und Kulturträgern, die sich, z.B. auf
schulischer und lokaler Ebene, an ein breiteres Publikum richten. Tagungen und Veranstaltungen werden vom Verein organisiert und durchführt.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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§ 3 Vereinsvermögen
(1) Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den in § 1 Abs. 1-2 beschriebenen
Zweck verwendet werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt
schaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Für Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschließlich mit seinem materiellen Vermögen.
§ 4 Gründung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein und beschließt über seine
Angelegenheiten.
(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der 2. Vorsitzenden sowie dem/der Kassenverwalter/in. Der/die 2.
Vorsitzende fungiert als Stellvertreter/in des/ der 1. Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines
Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor
Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis
zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand
kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend
sind. Auch virtuelle oder hybride Versammlungen sind möglich. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes sind im Jahresbericht zu dokumentieren.
(6) Der Vorstand tagt regelmäßig und tritt mindesten einmal im Geschäfts
jahr zusammen. Der Vorstand muss zusammentreten, wenn zwei seiner
Mitglieder dies verlangen.
(7) Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende oder
der/die Stellvertreter/in vertreten.
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(8) Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in
a. repräsentiert den Verein nach außen;
b. ruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie;
c. ruft die Mitgliederversammlung ein;
d. erstellt den Jahresbericht zuhanden der Mitgliedsversammlung.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
a. wählt die Mitglieder des Vorstandes und zusätzlich einen/eine Revisor/in;
b. wählt einen Sprecher/eine Sprecherin;
c. diskutiert und verabschiedet den Jahresbericht des Vorstandes;
d. beschließt über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr nach Annahme des Kassen- und Buchführungsabschlusses
durch den/die Revisor/in;
e. beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
f. verabschiedet das Sitzungsprotokoll.
(2) Die Mitgliederversammlung kann eine/n Ehrenvorsitzende/r wählen.
Die/der Ehrenvorsitzende muss Mitglied des Vereins sein und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.
(3) Außer bei Satzungsänderungen und Ausschlussverfahren beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die
Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle
Mitgliederversammlung abgehalten werden, sofern dem gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort.
Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, in
dem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt die
se in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu
einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spä
testens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die
Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (postalisch
oder per Mail) unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor
dem Sitzungstermin. Anträge auf Änderung der Tagesordnung können bis
zum Sitzungstermin beim Sprecher/bei der Sprecherin eingereicht wer-
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den. Die Mitgliederversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung
jeweils zu Beginn einer Sitzung.
(6) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes er
öffnet und von dem Sprecher/der Sprecherin geleitet.
(8) Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollie
ren. Das Protokoll ist vom Sprecher/von der Sprecherin der Mitglieder
versammlung, vom Protokollführer/von der Protokollführerin sowie von
einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des
Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder
an den Sprecher/die Sprecherin einberufen. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Beschluss des
Vorstandes oder nach Eingang des Antrags stattfinden.
§ 8 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person durch
eine Willenserklärung in schriftlicher oder elektronischer Form an den
Vorstand werden.
(2) Über die Aufnahme von natürlichen Personen entscheidet der Vorstand.
Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds wegen vereinsschädigenden Verhaltens
kann nur unter Beachtung der Artikel 2-5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nach erfolgter Anhörung des betreffenden Mitglieds durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Geschäfts- oder Rechts
fähigkeit oder durch Austritt.
(5) Der Austritt bedarf der Schriftform und kann auch auf elektronischem
Wege erklärt werden. Er ist gültig zum jeweils folgenden Quartalsende.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahrs fällig.
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§ 10 Rechnungsprüfung
(1) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der/die Kassenverwalter/in
einen Kassen- und Buchführungsabschluss anzufertigen und dem Vor
stand vorzulegen.
(2) Der/die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisor/in prüft den
Kassen- und Buchführungsabschluss sowie alle Bücher und Unterlagen
und legt der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vor.
(3) Mitglieder können jederzeit Einsicht in die Bücher und Unterlagen des
Vereins nehmen.
§ 11 Vergütungen und Begünstigungen
Alle Vereinsmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes arbeiten im Rahmen der Vereinstätigkeit ehrenamtlich. Satzungsgemäße Sachausgaben der im Auftrag des Vereins tätigen Mitglieder können bei Vorlage entsprechender
Belege erstattet werden.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Anträge auf Änderung der vorliegenden Satzung können von jedem Mitglied des Vorstands gestellt werden. Über den Antrag entscheiden der
Vorstand und die Mitgliederversammlung. Satzänderungen bedürfen der
Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder der entsprechenden Vorstandssitzung und der Zweidrittelmehrheit der Stimmen
aller anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung
mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.